Satzung des Förderverein HG Kaarst-Büttgen e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der am 16.12.2013 gegründete Verein führt den Namen Förderverein der HG Kaarst-Büttgen und hat seinen Sitz in Kaarst. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz "e.V. " .

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck und Aufgaben

(1) Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung des Handballsportes, insbesondere der Handballabteilung HG Kaarst-Büttgen (Geschäftsstelle: Lange Hecke 71, 41564 Kaarst). Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

        • die Erhebung von Beiträgen und Umlagen

        • die Beschaffung von Mitteln und Spenden (bei Wettkämpfen, Veranstaltungen, Messen und durch direkte Ansprache von Firmen und Personen)

        • die Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit und Werbung aller Art für den Verein.

Die Förderung kann durch zweckgebundene Weitergabe von Mitteln an die Handballabteilungen eines gemeinnützigen Sportvereins, aber auch dadurch erfolgen, dass der Verein unmittelbar selbst die Kosten für Sportausrüstung, Wettkämpfe, Trainingslager sowie sonstige sportliche Aktivitäten übernimmt und trägt.

(2) Der Verein ist selbstlostätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Organe des Vereins (§6) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

(5) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassengleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, welche die Ziele des Vereinsunterstützen.

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift desgesetzlichen Vertreters.

(3) Der schriftliche Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist an den Vorstand zu richten, welcher über die Aufnahme entscheidet.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Streichung der Mitgliedschaft.

(2) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich gegenüber zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand bekannt zu geben.

(4) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

(5) Gegen den Beschluss auf Ausschluss kann das Mitglied bei der nächsten Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen.

§ 5 Beiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Durch die Mitgliederversammlung können auf Antrag des Vorstandes auch sonstige Leistungen wie Umlagen oder Arbeitseinsätze beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind. Der Antrag muss die Erforderlichkeit erläutern. Die Umlage darf nicht höher sein als das 1 ½-fache des Jahresbeitrages.

§ 6 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden und dem Kassenwart (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich einzeln durch ein Vorstandsmitglied vertreten.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 1 Jahr gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

(4) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgemeinschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(5) Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Jahresquartal statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstandverlangt.

(2) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen. Soweit alle Mitglieder über eine elektronische Anschrift (E-Mail) verfügen, ist auch eine Einladung auf diesem Wege möglich.

Jedes Mitglied kann bis zu 14 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet.

(4) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.

(5) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

        • die Entgegennahme der Vorstandsberichte;

        • Wahl des Vorstandes

        • Entlastung des Vorstandes

        • Schaffung einer Beitragsordnung und ihrer Änderung

        • Satzungsänderungen

        • Auflösung des Vereins

        • Beschluss über die Erhebung einer Umlage oder eines Arbeitseinsatzes von Mitgliedern

(6) Jedes Mitglied ist stimmberechtigt und muss seine Stimme persönlich abgeben. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehntel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(7) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches die gefassten Beschlüsse wiedergibt. Das Protokoll ist vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterschreiben.

(9) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereinserforderlich ist oder die Einberufung durch 1/3 der Mitglieder verlangt wird.

§ 9 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.

(2) Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmenerforderlich.

(3) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den unter § 2 genannten Sportverein, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

(5) Sollte der unter §2 genannte Sportverein zu diesem Zeitpunkt nicht als gemeinnützig anerkannt sein, fällt das Vermögen an den Kreissportbund Potsdam - Mittelmark e.V. Beethovenstraße 7 in 14797 Kloster Lehnin; im folgenden KSB genannt), der es ebenfalls unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

(6) Sollte der KSB zu diesem Zeitpunkt nicht existieren oder nicht als gemeinnützig anerkannt sein, so fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Brandenburg zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.

§ 10 Datenschutz

(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: Name, Vorname, Geburtsdatum, postalische Anschrift, E-Mail-Anschrift, Telefonverbindungen, gegebenenfalls Bankdaten zur Einziehung der Beiträge und Umlagen im Lastschriftwege. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.

(2) Sollte der Verein sich einem übergeordneten odergleichgesinnten Verband anschließen, muss der Verein die Daten seiner Mitglieder an den Verband weitergeben.

(3) Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder zum Beispiel auf der Homepage, der Vereinszeitschrift, dem Schwarzen Brett, in einem Schaukasten etc. nur, wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und das Mitglied nicht widersprochen hat.

§ 11 Inkrafttreten

(1) Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 10.10.2014 von der Mitgliederversammlung  beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Unterschriften von sieben (7)Gründungsmitgliedern